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704.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Zuständigkeit

1. Die Polizei Basel-Landschaft ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen.

2. Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der Waffenhandelsprüfung kann die Sicherheitsdirektion Sachverständige ernennen.

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