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704.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

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