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703.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Entweichen von gefährlichen Tieren

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§ 8 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Entweichen von gefährlichen Tieren

1. Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Diese informiert die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt.

2. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alles daran zu setzen, dass entwichene Tiere wieder eingefangen werden können.

3. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann die Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft verlangen.

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