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703.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

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§ 7 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

1. Die Tierhalterinnen und Tierhalter

a. treffen alle Vorkehrungen, dass keine Tiere entweichen können;

b. sorgen dafür, dass Gehege und Behausungen abschliessbar sind;

c. führen eine Tierbestandeskontrolle, aus der die Herkunft, der neue Standort bei der Weitergabe und allfällig das Todesdatum der gefährlichen Tiere hervorgeht;

d. halten spezifische Antisera, soweit solche erhältlich sind, in genügender Menge und mit der Gebrauchsanweisung versehen auf Vorrat und lagern diese nach den Angaben des Herstellers;

e. erneuern den Vorrat an Antisera am Verfalldatum;

f. weisen die Antisera den Kontrollorganen auf Verlangen vor;

g. beschaffen die Sera selbst oder erbringen den Nachweis, dass gemeinsam mit anderen Halterinnen und Haltern ein geeigneter und innert nützlicher Frist erreichbarer Antiserumvorrat gehalten wird.

2. Alle Halterinnen und Halter und Pflegerinnen und Pfleger von Gifttieren müssen im Besitz einer schriftlichen Anleitung sein, wie sie sich im Bissfall zu verhalten haben. Diese Anleitung ist dem behandelnden Arzt vorzulegen.

3. Das Laufenlassen gefährlicher Tiere, auch unter Kontrolle, ist untersagt.

4. Änderungen des Wohnsitzes oder des Haltungsortes sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

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