703.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Kontrolle
§ 6 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Kontrolle
1. Die Gehege und Unterkünfte unterstehen der Kontrolle der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes. Sie oder er kann bei speziellen Tierarten sachkundige Experten beiziehen.
2. Sie werden alle zwei Jahre kontrolliert.
3. Personen, die eine Bewilligung für das Halten gefährlicher Tiere besitzen oder ein Bewilligungsgesuch zum Halten gefährlicher Tiere gestellt haben, müssen den Kontrollorganen Zutritt zu den Gehegen und Unterkünften gewähren und Auskunft zu Fragen über die Tierhaltung geben.