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703.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

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§ 5 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1. Bewilligungen werden nicht erteilt an Minderjährige oder Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

2. Die Haltung von Gifttieren, deren Giftwirkung auf den Menschen unbekannt ist oder für deren Gift im Handel kein wirksames Gegenmittel erhältlich ist, kann untersagt werden.

3. Bewilligungen für das Halten gefährlicher Tiere können bei groben Verstössen oder Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung von der Kantonstierärztin bzw. vom Kantonstierarzt entzogen werden.

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