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703.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Bewilligungen

1. An Privatpersonen, die für sich oder zu Schauzwecken gefährliche Tiere halten, werden befristete Bewilligungen erteilt. Diese lauten auf die gemeldeten Tiere und sind alle 2 Jahre zu erneuern.

2. An Firmen, die gefährliche Tiere halten und sich insbesondere mit der Gewinnung und Verarbeitung tierischer Gifte befassen, an wissenschaftliche Institutionen wie Hochschulen, Zoologische Gärten usw. und an Tierhändlerinnen und Tierhändler können unbefristete Bewilligungen erteilt werden, sofern deren Betriebe von Fachkräften geführt werden. Die Bewilligung wird auf den Namen der für die Tierhaltung verantwortlichen Fachkraft ausgestellt.

3. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann verfügen, dass je nach gehaltener Tierart die Anwohnerinnen und Anwohner informiert werden.

4. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für Ausstellungen und Tierbörsen besondere Auflagen hinsichtlich der aufgeführten Tiere, Sicherheitsfragen, Eingangskontrollen und Überwachung anordnen.

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