§ 3 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird erteilt sofern
a. die Tiere nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden;
b. die Gehege so eingerichtet sind, dass die Tiere nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können;
c. Dritte durch solche Tiere nicht gefährdet werden;
d. genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Tierart vorliegt;
e. bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt;
f. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist;
g. die Angaben über die Tierart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und Standort der Tiere vorliegen;
h. Antisera gemäss § 7 vorhanden sind;
i.* für Ausstellungen und Tierbörsen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis h einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden.