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703.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Bewilligungsvoraussetzungen

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§ 3 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird erteilt sofern

a. die Tiere nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden;

b. die Gehege so eingerichtet sind, dass die Tiere nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können;

c. Dritte durch solche Tiere nicht gefährdet werden;

d. genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Tierart vorliegt;

e. bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt;

f. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist;

g. die Angaben über die Tierart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und Standort der Tiere vorliegen;

h. Antisera gemäss § 7 vorhanden sind;

i.* für Ausstellungen und Tierbörsen die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis h einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden.

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