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703.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Bewilligungspflicht und Weitergabe

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§ 2 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Bewilligungspflicht und Weitergabe

1. Das Halten und der gewerbsmässige Handel sowie Ausstellungen und Tierbörsen mit gefährlichen Tieren sind bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligung erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

3. Gefährliche Tiere dürfen nur an solche Personen weitergegeben (verschenkt, verkauft, ausgeliehen usw.) werden, die eine Bewilligung gemäss dieser Verordnung besitzen.

4. Keine Bewilligung benötigt die private Haltung von Vogelspinnen und Skorpionen.

5. An Tierbörsen ist das Ausstellen, Anbieten, Tauschen, Kaufen und Verkaufen von gefährlichen Tieren, mit Ausnahme derjenigen nach § 2 Absatz 4, verboten.

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