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703.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere · Geltungsbereich

1. Als gefährliche Tiere gelten solche, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung sein können.

2. Dazu gehören unter anderen

a. Säugetiere wie Grosskatzen, Bären, Wölfe und Affen;

b. Reptilien wie Krokodile, Giftschlangen, Warane;

c. Riesenschlangen, die ausgewachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor;

d. andere Gifttiere wie Skorpione und Spinnen;

e. Fische wie Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen und Piranha, sofern sie an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere →

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