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702.14 CH-BL

Art. 6 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Meldeauflage

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 6 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Meldeauflage

1. Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn

a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 4 oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verstossen hat;

b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder

c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.

2. Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.

3. Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.

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