702.14
CH-BL
Art. 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Verfügung über ein Rayonverbot
Polizeiliche Massnahmen
Art. 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Verfügung über ein Rayonverbot
1. In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.
2. Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
3. Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.