Art. 4 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rayonverbot
Art. 4 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rayonverbot
1. Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
2. Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
3. Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.