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702.14 CH-BL

Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten

a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;

b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;

c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;

d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2. Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

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