702.14
CH-BL
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Nachweis gewalttätigen Verhaltens
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2. Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.