Art. 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Definition gewalttätigen Verhaltens
Art. 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Definition gewalttätigen Verhaltens
1. Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111-113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB);
b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB;
g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB.
2. Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.