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702.14 CH-BL

Art. 17 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

1. Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.

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