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702.14 CH-BL

Art. 16 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Kündigung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Kündigung

1. Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

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