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702.14 CH-BL

Art. 15 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 15 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Inkrafttreten

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.

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