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702.14 CH-BL

Art. 14 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Information des Bundes

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Information des Bundes

1. Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV.

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