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702.14 CH-BL

Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständigkeit und Verfahren

Verfahrensbestimmungen
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Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4-9.

2. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.

3. Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS

a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4-9 und 12;

b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4-9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;

c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.

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