Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.14 CH-BL

Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Aufschiebende Wirkung

Verfahrensbestimmungen
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Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Aufschiebende Wirkung

1. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4-9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

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