702.14
CH-BL
Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Aufschiebende Wirkung
Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Aufschiebende Wirkung
1. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4-9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.