702.14
CH-BL
Art. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zweck
1. Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.