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702.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Meldungen an die Bundesbehörden (Artikel 13 Absatz 3 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535610_2_1_c))

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§ 6 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Meldungen an die Bundesbehörden (Artikel 13 Absatz 3 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535610_2_1_c))

1. Die Polizei Basel-Landschaft erstattet dem Bundesamt für Polizei (Dienst für Analyse und Prävention) die bundesrechtlich vorgeschriebenen Meldungen.

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