702.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Polizeigewahrsam (Art. 8 und 9 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535608_2_1_c))
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Polizeigewahrsam (Art. 8 und 9 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535608_2_1_c))
1. Die Polizei Basel-Landschaft ordnet den Polizeigewahrsam an.
2. Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams auf Antrag der betroffenen Person (Artikel 8 Ziffer 5 Konkordat) gilt das Polizeigesetz.
3. Bei der Anordnung des Polizeigewahrsams weist die Polizei Basel-Landschaft die betroffene Person insbesondere darauf hin, dass sie
a. im Falle ihres Nichterscheinens zum festgelegten Zeitpunkt bei der bezeichneten Polizeistelle zwangsweise polizeilich zugeführt werden kann;
b. * auf ihren Antrag die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams durch die Instanz gemäss Polizeigesetz richterlich überprüfen lassen kann.
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Rayonverbot (Art. 4 und 5 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535605_2_1_c))
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