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702.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Ausreisebeschränkung (Art. 24c Abs. 5 BWIS[[1]](#articletitle_text_fn_1535606_2_1_c), Art. 7 VVMH[[2]](#articletitle_text_fn_1535606_2_2_c))

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§ 2 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Ausreisebeschränkung (Art. 24c Abs. 5 BWIS[[1]](#articletitle_text_fn_1535606_2_1_c), Art. 7 VVMH[[2]](#articletitle_text_fn_1535606_2_2_c))

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) beantragen, Ausreisebeschränkungen zu verfügen.

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