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702.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rayonverbot (Art. 4 und 5 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535605_2_1_c))

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§ 1 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rayonverbot (Art. 4 und 5 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535605_2_1_c))

1. Die Polizei Basel-Landschaft bestimmt die Rayons (genau umschriebenes Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen) auf basellandschaftlichem Kantonsgebiet.

2. Ist nicht ausschliesslich eigenes Kantonsgebiet betroffen, bestimmt sie die Rayons gemeinsam mit der zuständigen Behörde des anderen Kantons.

3. Die Polizei Basel-Landschaft ordnet die Rayonverbote an.

Rayonverbot (Art. 4 und 5 Konkordat[[1]](#articletitle_text_fn_1535605_2_1_c)) § 2 Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen →

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