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702.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Schiessen am Banntag - Pflichten der Schützen

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§ 4 Verordnung über das Schiessen am Banntag · Pflichten der Schützen

1. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.

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