702.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Schiessen am Banntag - Pflichten der Schützen
§ 4 Verordnung über das Schiessen am Banntag · Pflichten der Schützen
1. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.