Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Schiessen am Banntag - Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über das Schiessen am Banntag · Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum

1. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass

a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;

b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.

← § 2 Verordnung über das Schiessen am Banntag Zulässigkeit § 4 Verordnung über das Schiessen am Banntag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →