702.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Schiessen am Banntag - Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum
§ 3 Verordnung über das Schiessen am Banntag · Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum
1. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.