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702.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Schiessen am Banntag - Zulässigkeit

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§ 1 Verordnung über das Schiessen am Banntag · Zulässigkeit

1. Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet

a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;

b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.

2. Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.

Zulässigkeit § 2 Verordnung über das Schiessen am Banntag →

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