Zulässigkeit
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet
a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
2. Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
1. Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.
1. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
1. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.
1. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.