§ 9 Polizeigesetz (PolG) - Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft
§ 9 PolG · Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft
1. Die Polizei Basel-Landschaft besteht aus
a. Polizisten und Polizistinnen;
b. * Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen (noch nicht erfolgreich absolvierte Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF);
bbis. * Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen (bestandene Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF, jedoch Berufsprüfung als Polizistin oder Polizist noch nicht erfolgreich absolviert);
c. Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen;
d. weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
2. Über polizeiliche Befugnisse verfügen
a. * Polizisten und Polizistinnen;
b. * Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen;
c. * Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen.
3. Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem polizeilichen Teilbereich tätig, ohne polizeiliche Befugnisse zu haben. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen polizeiliche Befugnisse erteilen.
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