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PolGLPol
CH-BL
§ 7k Polizeigesetz (PolG) - Verzeigung, Koordination
Zuständigkeiten der Gemeinden - Gemeindepolizei
§ 7k PolG · Verzeigung, Koordination
1. Die Gemeindepolizei verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
2. Die Gemeindepolizei und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.