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§ 7j Polizeigesetz (PolG) - Kostentragung, Bussenerträge

Zuständigkeiten der Gemeinden - Gemeindepolizei
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§ 7j PolG · Kostentragung, Bussenerträge

1. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindepolizei.

2. Für die Bussenerträge gilt § 7d Abs. 2 und 3.

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