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§ 7f Polizeigesetz (PolG) - Übertragung

Zuständigkeiten der Gemeinden - Gemeindepolizei
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§ 7f PolG · Übertragung

1. Der Regierungsrat überträgt einer Gemeinde auf Gesuch hin die Kompetenz, eine Gemeindepolizei zu führen.

2. Die Gemeindepolizei ist zuständig für

a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung gemäss § 6;

b. das Ordnungsbussenwesen gemäss den §§ 7-7e;

c. * die Kontrolle des fahrenden Verkehrs hinsichtlich der Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden

1. auf Gemeindestrassen mit oder ohne Einsatz technischer Geräte;

2. * innerorts auf Kantonsstrassen ohne Einsatz technischer Geräte;

d. * die Ahndung des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Ordnungsbussenverfahren (Ziff. 8001 der Bussenliste 2 der Ordnungsbussenverordnung[8]).

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