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PolGLPol
CH-BL
§ 7e Polizeigesetz (PolG) - Verzeigung, Koordination
Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
§ 7e PolG · Verzeigung, Koordination
1. Die Gemeinde verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.
2. Die Gemeinde und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.