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§ 7e Polizeigesetz (PolG) - Verzeigung, Koordination

Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
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§ 7e PolG · Verzeigung, Koordination

1. Die Gemeinde verzeigt fehlbare Personen, deren Verkehrsregelverletzungen nicht unter das Ordnungsbussenrecht fallen, bei der Strafverfolgungsbehörde.

2. Die Gemeinde und die Polizei Basel-Landschaft koordinieren ihre Einsätze gegenseitig.

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