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§ 7d Polizeigesetz (PolG) - Kostentragung, Bussenerträge

Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
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§ 7d PolG · Kostentragung, Bussenerträge

1. Die Gemeinde trägt die Kosten für das ihr übertragene Ordnungsbussenwesen.

2. Die von der Gemeinde verfügten Ordnungsbussen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, fallen in die Gemeindekasse.

3. Die übrigen Ordnungsbussen fallen in die Kantonskasse.

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