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§ 7b Polizeigesetz (PolG) - Mittel

Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
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§ 7b PolG · Mittel

1. Die Gemeinde uniformiert Personen, welche die Ordnungsbussenkompetenz vollziehen, wobei der Regierungsrat für den ruhenden Verkehr und für ländliche Verhältnisse Ausnahmen vorsehen kann.

2. Die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden.

3. Die Gemeinde kann Personen gemäss Abs. 1 zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausstatten

a. Schlagstöcke (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Waffengesetz);

b. Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).

4. Der Einsatz von Waffen und Geräten ist aus den in § 41 Abs. 1 Bst. a und b umschriebenen Gründen zulässig.

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