Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 7a Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen

Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7a PolG · Voraussetzungen

1. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a setzt voraus, dass

a. die Gemeinde die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Kontrollpersonen namentlich bezeichnet und

b. die Kontrollpersonen über Kenntnisse des Ordnungsbussenverfahrens verfügen.

2. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. b setzt voraus, dass die Gemeinde anerkannte Kontrollgeräte einsetzt und diese sachgerecht bedienen lässt.

← § 7 PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 7b PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →