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CH-BL
§ 7a Polizeigesetz (PolG) - Voraussetzungen
Zuständigkeiten der Gemeinden - Ordnungsbussen im Strassenverkehr
§ 7a PolG · Voraussetzungen
1. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a setzt voraus, dass
a. die Gemeinde die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Kontrollpersonen namentlich bezeichnet und
b. die Kontrollpersonen über Kenntnisse des Ordnungsbussenverfahrens verfügen.
2. Die Ordnungsbussenkompetenz gemäss § 7 Abs. 1 Bst. b setzt voraus, dass die Gemeinde anerkannte Kontrollgeräte einsetzt und diese sachgerecht bedienen lässt.