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§ 55e Polizeigesetz (PolG) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Januar 2014, Weitergeltung bestehender Bewilligungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 55e PolG · Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Januar 2014, Weitergeltung bestehender Bewilligungen

1. Bewilligungen für die privaten Sicherheitsdienstleistungen nach § 51a ff., die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Januar 2014 ausgestellt wurden, bleiben während längstens 2 Jahren gültig.

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