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§ 55d Polizeigesetz (PolG) - Inkasso im Ausland

Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
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§ 55d PolG · Inkasso im Ausland

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann das Inkasso bei Wohnsitz der Schuldnerschaft im Ausland an eine private Inkassostelle übertragen.

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