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§ 55c Polizeigesetz (PolG) - Gebühren bei Polizeigewahrsam
Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
§ 55c PolG · Gebühren bei Polizeigewahrsam
1. Personen, welche gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a (öffentliches Ärgernis, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in Polizeigewahrsam genommen wurden, werden die vollen, mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt.
2. Steht der Polizeigewahrsam im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so gelten die Kostenverrechnungsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.