Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 55c Polizeigesetz (PolG) - Gebühren bei Polizeigewahrsam

Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55c PolG · Gebühren bei Polizeigewahrsam

1. Personen, welche gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a (öffentliches Ärgernis, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in Polizeigewahrsam genommen wurden, werden die vollen, mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt.

2. Steht der Polizeigewahrsam im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so gelten die Kostenverrechnungsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

← § 55b PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 55d PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →