§ 55b Polizeigesetz (PolG) - Gebühren
§ 55b PolG · Gebühren
1. Die Polizei Basel-Landschaft erhebt vom Verursachenden Aufwandgebühren für
a. administrative Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lernfahr- oder Führerausweis;
b. die Behandlung von Bewilligungsgesuchen;
c. die Kontroll- und Bewilligungstätigkeit im Bereich der Kleinschifffahrt;
d. besondere Administrativaufwendungen wie Mahnungen, Kopien, polizeiliche Verfügungszustellung bei Nichtabholung, polizeilichen Einzug des Führerausweises oder der Kontrollschilder usw.
2. Die Polizei Basel-Landschaft macht eine Kostenaufstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Strafverfahren und leitet sie der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft weiter.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen wird ein Verzugszins gemäss dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz erhoben.