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§ 55a Polizeigesetz (PolG) - Kostenersatz bei Veranstaltungen

Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
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§ 55a PolG · Kostenersatz bei Veranstaltungen

1. Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, diejenigen Vollkosten zu ersetzen, welche die normale polizeiliche Grundversorgung überschreiten.

2. Eine Überschreitung der normalen polizeilichen Grundversorgung liegt dann vor, wenn die Polizei Basel-Landschaft für die Veranstaltung ein spezielles Polizeiaufgebot vorsieht.

3. Die Sicherheitsdirektion reduziert den Kostenersatz auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters um maximal 50 %, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter den Massnahmenkatalog der Polizei Basel-Landschaft zur Vermeidung von Polizeieinsatzkosten ganz oder teilweise umsetzt.

4. Der Regierungsrat kann teilweise oder ganz auf den Kostenersatz verzichten, um Veranstaltungen von erheblicher gesellschaftlicher, kultureller, sportlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung zu gewinnen oder zu erhalten.

5. Auf Gesuch hin legt die Polizei Basel-Landschaft vor der geplanten Veranstaltung den Kostenersatz wie folgt in CHF fest

a. als Betrag pro Veranstaltungsbesucherin oder -besucher oder

b. als Pauschalbetrag oder

c. in anderer Form, die es der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubt, die Kosten vorgängig zu berechnen.

6. Keine Kosten werden erhoben bei

a. Versammlungen und Kundgebungen zur Ausübung von Grundrechten;

b. Veranstaltungen des Brauchtums.

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