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§ 55 Polizeigesetz (PolG) - Kostenersatz

Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
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§ 55 PolG · Kostenersatz

1. Die Einsätze der Polizei Basel-Landschaft sind grundsätzlich unentgeltlich.

2. Kostenersatz für Einsätze der Polizei Basel-Landschaft kann verlangt werden, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.

3. Kostenersatz wird verlangt

a. * von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäss § 55a;

b. * vom Verursacher oder von der Verursacherin ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;

c. * bei durchgeführtem Polizeigewahrsam gemäss § 55c;

d. * bei einem Polizeieinsatz aufgrund eines Fehlalarms einer privaten Alarmanlage.

4. Die Polizei Basel-Landschaft legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfahren über die Kosten entschieden wird.

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