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§ 54 Polizeigesetz (PolG) - Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

Schadenersatz, Kostenersatz, Gebühren, Inkasso
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§ 54 PolG · Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

1. Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.

2. Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.

3. Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.

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