Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 53 Polizeigesetz (PolG) - Vollzugshilfe

Vollzugshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 PolG · Vollzugshilfe

1. Die zuständige Behörde kann Gesuche um Vollzugshilfe schriftlich bei der Polizei Basel-Landschaft stellen. Der Zweck und die Rechtsgrundlage der verlangten Massnahme sind darzulegen.

2. In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3. Die Staatsanwaltschaft kann die polizeiliche Vollzugshilfe ohne schriftliches Gesuch beanspruchen.

4. Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, und die Durchführung der Massnahme nach dem für die Polizeiorgane geltenden Recht.

5. Vollzugshilfe darf nur so weit geleistet werden, als sie erforderlich ist.

← § 52b PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 54 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →