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§ 52b Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungspflicht für Veranstaltungen

Rechte und Pflichten Privater
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§ 52b PolG · Bewilligungspflicht für Veranstaltungen

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Veranstaltungen auf öffentlichem oder privatem Grund mit Auflagen versehen oder verbieten, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, welche mit den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu bewältigen sind, sowie

a. eine Gefahr für Leib und Leben droht; oder

b. mit grossem Sachschaden zu rechnen ist; oder

c. umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sind.

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