700
PolGLPol
CH-BL
§ 52a Polizeigesetz (PolG) - Anbindung von Alarmanlagen
Rechte und Pflichten Privater
§ 52a PolG · Anbindung von Alarmanlagen
1. Alarmsysteme, welche die Polizei Basel-Landschaft direkt alarmieren, bedürfen einer Bewilligung durch diese.
2. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und eine besondere Gefährdung besteht, für die Überwachung von
a. öffentlichen Grundstücken und Gebäuden;
b. Kundenbereichen auf öffentlichem oder privatem Areal;
c. weiteren, von der Polizei Basel-Landschaft definierten Bereichen.