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§ 52 Polizeigesetz (PolG) - Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Private

Rechte und Pflichten Privater
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§ 52 PolG · Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Private

1. Der Kanton und die Gemeinden können nicht hoheitliche polizeiliche Aufgaben durch Vertrag Privaten übertragen.

2. Die Kompetenz, im Rahmen der Kontrollen gemäss § 7 Bst. a und b Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, kann durch Vertrag an Private übertragen werden.

3. Umfang, Rechte und Pflichten richten sich nach § 51b ff. sowie den allfälligen zusätzlichen Einschränkungen des individuellen Vertrags.

4. Die Aufsicht, insbesondere über die Einhaltung der Grundrechte, verbleibt beim Kanton oder der Gemeinde.

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