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§ 51q Polizeigesetz (PolG) - Sanktionen

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51q PolG · Sanktionen

1. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr erfüllt, wird sie entzogen.

2. In schwerwiegenden Fällen wird die Bewilligung sistiert oder entzogen.

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